Versteckte Bauaufträge?
Veräußerungen von Grundstücken und die immer öfter avisierte Einräumung eines Baurechts an solchen durch Gemeinden unterliegen grundsätzlich nicht dem Vergaberecht. Aber es wäre das erste Rechtsgebiet überhaupt, das keine Ausnahme von einer Grundregel wie dieser vorsehen würde. Eine solche liegt dann vor, wenn ein „versteckter Bauauftrag“ (sog. „eingekapselter Beschaffungsvorgang“) gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer ein Bauwerk nach den konkreten Wünschen und aufgrund des entscheidenden Einflusses des öffentlichen Auftraggebers errichtet und dieser dieses Bauwerk erst im Anschluss daran etwa erwirbt oder anmietet (Miete oder Leasing). Er beschafft sich nämlich dann indirekt ein Bauwerk.
Wann ein solcher „versteckter Bauauftrag“ vorliegt, war schon mehrmals Gegenstand (höchst)gerichtlicher Entscheidungen. Auch in der aktuellen Ausgabe der KOMMUNAL geht Rechtsanwältin Dr. Malin auf dieses aktuelle Thema zu Recht ein, weil es in der Praxis immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Es kommt diesbezüglich auf mehrere Parameter an, die Gemeinden oft dem Erwerber des Grundstücks oder dem Baurechtsberechtigten vorgeben, wie etwa ein individueller Bebauungszwang.
Da es sich dabei meist um ein durchaus komplexes Thema handelt und gegebenenfalls die Gemeindeordnung und das europäische Beihilfenrecht beachtet werden müssen, ist eine Einzelfallbetrachtung unerlässlich. Die GemNova steht den Tiroler Gemeinden stets zur Seite und hat auch zu diesem konkreten Thema schon Gemeinden in ähnlichen Konstellation begleitet.
Bei Fragen steht Ihnen gerne Mag. Alexander Sporer, Tel. +43 660 715 12 59, E-Mail: a.sporer@gemnova.at zur Verfügung.
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