August 2022
1. Vorbemerkungen, Grundlagen und Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der GemNova Dienstleistungs GmbH, im nachstehenden Auftragnehmer genannt, und jeden Vertragspartner, nachstehend Auftraggeber genannt. Die Auftraggeber sind schon nach dem Unternehmenszweck des Auftragnehmers weitgehend spezifisch. In der Regel sind dies Gemeinden, Gemeindeverbände und diesen nahestehende öffentliche Institutionen sowie sonstige Einrichtungen.
1.2 Der Auftragnehmer bietet seinen spezifischen Auftraggebern Leistungen als externer Dienstleister an, die oftmals darauf beruhen, dass er in etlichen Aufgabenbereichen seiner Auftraggeber über erforderliche oder mehr Ressourcen, insbesondere in Hinblick auf ausgebildetes bzw. mindestens geschultes Personal, verfügt. Es war auch geradezu Zweck der Gründung des Auftragnehmers, dass insbesondere Gemeinden zur Erledigung ihrer teils komplexen und anspruchsvollen Aufgaben bei Bedarf auf die beim Auftragnehmer vorhandene Fachkompetenz durch entsprechende Beauftragungen zurückgreifen können. Diese Grundlage seiner Gründung überträgt der Auftragnehmer in den Grundsatz, alle Aufträge mit Sorgfalt auszuführen und hält dies deswegen auch hier in diesen Geschäftsbedingungen fest.
1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Auftragnehmer vorgenommen wurden, werden bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden. Bei allen anderen Aufträgen gelten für den ganzen Auftrag die AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung sind. Die jeweils geltende Fassung findet sich auf der Homepage www.gemnova.at.
2. Vertragsgegenstand
2.1 In der Regel werden zu jedem Auftrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggebern separate Verträge abgeschlossen. Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen in so umfangreichen und vielfältigen Geschäftsfeldern, dass die dafür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in einem „Vertragsformblatt“ abgebildet werden können.
2.2 Diese AGB regeln einerseits vertragliche Nebenbestimmungen, die in den Hauptverträgen nicht immer festgehalten werden und gelten andererseits subsidiär zu den Einzelverträgen auch bei Hauptleistungspflichten, wenn sie dort nicht oder nicht ausreichend bestimmt sind. Der Inhalt des Auftrags wird in der Regel konkret in der Einzelvereinbarung festgehalten.
2.3 Ergibt sich im Zuge der Ausführung des Auftrags, dass weitere aus dem konkreten Auftrag in der Einzelvereinbarung nicht ableitbare Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich oder förderlich wären, können die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen durch „form“-freie Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien angepasst werden. Die Vertragsparteien kommen allerdings überein, dass aus Gründen der Rechtssicherheit solche Vereinbarungen zu einem geänderten Leistungsumfang erst Gültigkeit erlangen, wenn zumindest durch wechselseitige E-Mails die getroffene Vereinbarung schriftlich nachweisbar festgehalten ist.
2.4 In manchen Bereichen erfolgt eine Auftragserfüllung in der Weise, dass der Auftragnehmer seine MitarbeiterInnen zur Erbringung von Leistungen in Einrichtungen der Auftraggeber entsendet. Entgegen jedem allenfalls auftretenden Anschein nach außen, wird hier in keinem Fall rechtlich irgendeine Form eines Dienstvertrags zwischen MitarbeiterInnen des Auftragnehmers und dem Auftraggeber begründet.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Für den Auftragnehmer sind zahlreiche Gemeindebetreuer und „Kundenbetreuer“ vor Ort im Einsatz, die im direkten Kontakt mit den Auftraggebern stehen und dabei auch eine weitreichende Ermächtigung haben, über Aufträge (Inhalte, Umfang, Preisgestaltung uä.) zu „verhandeln“. Ein für den Auftragnehmer rechtlich verbindlicher Vertrag kann aber erst von der Geschäftsführung geschlossen werden. Die Berufung eines Auftraggebers auf eine Anscheinsvollmacht ist ausgeschlossen.
3.2 Ein Vertrag kann konkret nur durch die Annahme eines schriftlichen Angebots eines Auftraggebers durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers oder durch rechtlich verbindliche Annahme eines schriftlichen Angebots von der Geschäftsführung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgen. Der Vertrag kommt durch Übermittlung einer Bestätigung der Angebotsannahme (z.B. durch Unterzeichnung des Auftrags oder Auftragsangebots) auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail von der einen Vertragspartei an die andere zustande.
4. Ansprüche des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart
4.1 Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers errechnet sich grundsätzlich aus dem tatsächlich geleisteten Aufwand.
4.2 Sofern im jeweils individuell abgeschlossenen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird pro geleisteter Stunde der Aufwand mit netto € 120,00 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnet.
Dabei werden nur Leistungen abgerechnet, die für die Auftragsausführung erforderlich oder nützlich sind. Die Bewertung, ob eine Leistung für die Ausführung erforderlich oder nützlich war, erfolgt nach dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht worden ist (ex ante). Umstände, die für diese Frage relevant waren, von denen der Auftragnehmer aber nichts wusste und nichts wissen musste, bleiben dabei außer Betracht.
4.3 Grundsätzlich wird im Rahmen der Auftragserteilung der Auftragsumfang soweit möglich bestimmt. Sollte sich im Laufe der Projektumsetzung bzw. Leistungserbringung abzeichnen, dass ein darüberhinausgehender Aufwand erforderlich ist, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend (sobald es erkennbar ist, ohne unnötigen Aufschub) darüber, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer alle für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4.5 Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nicht anders geregelt, werden allfällige Reiseaufwendungen samt damit verbundener Spesen und Barauslagen (z.B. Zeitaufwand für An-/Abreise samt Fahrtkosten, Maut-, Straßen- und Parkgebühren etc.) nach Zeitaufwand pauschaliert mit zumindest netto € 80,00 pro Stunde zzgl. USt verrechnet, wobei dieser Aufwandersatz in Tirol mit 4 Stunden pro Tag, sohin einem Maximalbetrag von netto € 320,00 zzgl. USt, gedeckelt ist.
4.6 Allfällige sonstige Kosten und Barauslagen (wie z.B. Kosten für Seminarräume, Speisen und Getränke im Rahmen von Veranstaltungen etc.) sind in den Entgeltbeträgen nicht enthalten und werden jeweils separat (weiter) verrechnet.
4.7 Weiters sind auch etwaige Kosten für externe Beratungsleistungen, insb. Rechtsvertretungen bzw. Rechtsberatungen (z.B. Rechtsvertretung vor Behörden bzw. Gerichten, Vertragsverfassung, Steuerberatung etc.) nicht im Angebotspreis enthalten. Derartige Leistungen hat der Auftraggeber selbst zu beauftragen bzw. vorab jedenfalls freizugeben.
4.8 Grundsätzlich werden die jeweiligen Entgeltbeträge auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder eines an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsbeginns bzw. der Angebotsannahme verlautbarte Indexzahl (Basismonat ist der Monat der Angebotsannahme). Die Wertsicherung bzw. Indexanpassung erfolgt jeweils jährlich im Jänner oder vorzeitig dann, wenn die jeweils maßgebende Indexzahl die Basisindexzahl um 5 % übersteigt.
5. Ansprüche des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist:
5.1 Dem eigenen Grundsatz gem. Pkt. 1.2 dieser AGB folgend, erbringt der Auftragnehmer die beauftragten Leistungen durch entsprechend geschultes oder ausgebildetes Personal. Grundsätzlich wird vom Auftragnehmer die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung, nicht aber irgendein bestimmter Erfolg oder ein bestimmtes Werk geschuldet. Die Auftragsausführung erfolgt fachgerecht und sorgfältig. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers, den Auftrag oder Teile davon an Dritte (z.B. Subauftragsnehmer) zu übertragen.
5.2 Grundsätzlich ist der Auftragnehmer gem. den Grundsätzen des Werkvertrags frei in der Planung und Gestaltung der Ausführung des Auftrags. Sofern sich aus diesem im Lauf der Auftragsabwicklung Notwendigkeiten für die Einhaltung bestimmter Termine, Fristen, Abläufe usw. ergeben, wird der Auftragnehmer durch rechtzeitige Mitteilung durch den Auftraggeber über solche notwendig einzuhaltenden Umstände verpflichtet, die Ausführung seiner Leistungen danach auszurichten, also diese Vorgaben einzuhalten, soweit es möglich und zumutbar ist.
5.3 Der Auftragnehmer führt grundsätzlich Aufzeichnungen über den Aufwand, den er zur Auftragserfüllung gemäß Pkt. 4.2 dieser AGB erbringt. Diese sollen nachvollziehbar den jeweils mit den entsprechenden Abrechnungen (siehe Pkt. 6.2) geltend gemachten Zeitaufwand belegen. Ergibt der geltend gemachte Zeitaufwand in Summe X Stunden + eine angefangene Stunde, so wird die angefangenen Stunde bis zu 30 Minuten mit einer halben Stunde vergütet, ab 31 Minuten wird die ganze Stunde vergütet.
5.4 Ist der Auftraggeber im Rahmen des Auftrags Förderungsnehmer, obliegt es ihm allein für die Einhaltung etwaiger förderrechtlicher Bestimmungen zu sorgen. Soweit für die Erfüllung solcher Obliegenheiten die Mitwirkung oder Unterstützung des Auftragnehmers (z.B. durch zur Verfügungsstellung von Unterlagen) erforderlich ist, hat er auf Aufforderung des Auftraggebers entsprechend mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht ist jedoch soweit beschränkt, als dadurch in Rechte Dritter eingegriffen, oder ein Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers verletzt werden würde. Für die tatsächliche Erlangung von Fördermitteln sowie für die Einhaltung der förderrechtlichen Bestimmungen durch den Auftraggeber leistet der Auftragnehmer keine Gewähr und trifft ihn keine wie immer geartete Haftung.
6. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
6.1 Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung (in Relation/ der Prozentsatz sollte individuell zum Auftragsvolumen festgelegt werden) in Rechnung gestellt. Mangels Vereinbarung kann eine Anzahlung bis zu 20 % des Auftragsvolumens vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Im Weiteren erfolgen monatliche Teilrechnungen nach dem jeweiligen Aufwand/ den erbrachten Leistungen.
6.2 Grundlage für die monatlichen Teilrechnungen sind die Aufzeichnungen gemäß Pkt. 5.3 dieser AGB. Werden Entgeltansprüche gemäß Pkt. 4.5- 4.7 dieser AGB in Rechnung gestellt werden ebenfalls entsprechende Aufzeichnungen oder Belege beigegeben.
6.3 Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Rechnung. Die Übermittlung erfolgt in der Regel mittels E-Mail. Die Rechnung ist daher zugegangen, wenn sie im E-Mail Posteingang des Auftraggebers eingelangt ist. Bei Zahlungsverzögerungen ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen gemäß § 456 UGB idgF (derzeit 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz) geltend zu machen.
7. Beendigung
7.1 Grundsätzlich endet jeder Auftrag mit der vollständigen Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten durch beide Vertragsparteien.
7.2 Bei befristeten Dauerschuldverhältnissen endet der Vertrag durch Zeitablauf. Bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen steht beiden Vertragsparteien mangels einer anderen Vereinbarung das Recht auf jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zu einem Monatsletzten zu.
7.3 Bei erheblichen Verletzungen vertraglicher Pflichten steht der vertragstreuen Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Erhebliche Verletzungen vertraglicher Pflichten wären insbesondere erheblich verspätete Entgeltzahlungen durch den Auftraggeber oder erheblich verspätete und/oder schwer mangelhafte Leistungen des Auftragnehmers. Kündigt hiernach der Auftragnehmer gerechtfertigt, hat er Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen. Kündigt der Auftraggeber hiernach gerechtfertigt, hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung von Leistungen, die für den Grundauftrag nützliche oder verwertbare Ergebnisse hervorgebracht haben. Der Beweis für eine „Untauglichkeit“ obliegt dem Auftraggeber.
7.4 In diesem Zusammenhang: Bei Zielschuldverhältnissen gelten die zivilrechtlichen Regeln zu Leistungsstörungen. Als angemessene Frist für eine Rücktrittserklärung gemäß § 918 Abs. 1 ABGB werden 14 Tage vereinbart.
8. Haftung
8.1 Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9. Gerichtsstand
9.1 Im Fall eines Rechtsstreits wird die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
Dieser Grundsatz gilt auch in den jeweiligen Einzelvereinbarungen.
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